

Ausgezeichnet von Capital
als Top-Makler
Wir freuen uns, von Capital im Makler-Kompass (10/2024) mit der Höchstnote von 5 Sternen ausgezeichnet worden zu sein. Diese Auszeichnung bestätigt unser Engagement für Qualität, Service und Kundenzufriedenheit.
Leusenrink Immobilien – Ihr verlässlicher Partner für Immobilien in Herne und Umgebung.
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Top-Makler-Auszeichnung von CHIP
Wir sind stolz darauf, von CHIP als Top-Makler ausgezeichnet worden zu sein! Diese Ehrung unterstreicht unsere Kompetenz und unser Engagement, Ihnen den bestmöglichen Service bei allen Immobilienangelegenheiten zu bieten.
Leusenrink Immobilien – Ausgezeichnet für Qualität und Vertrauen.
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Eigentumswohnung:
Stört andere eine Barrierefreiheit nicht, darf sie gebaut werden
In einem kürzlich entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Recht von Wohnungseigentümern bestätigt, angemessene bauliche Veränderungen im Rahmen der Barrierefreiheit vorzunehmen. Die Entscheidungen bezogen sich auf zwei separate Fälle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bei denen es um den Einbau eines Fahrstuhls und die Anlage einer Terrasse mit Rampe ging. Im ersten Fall planten zwei Eigentümer, die Kosten für den Fahrstuhl selbst zu tragen. Im zweiten Fall wollte ein Erdgeschossbewohner eine Terrasse bauen, die mit einer Rampe ausgestattet werden sollte. Beide Maßnahmen erforderten die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Laut BGH ist eine bauliche Veränderung nur dann unzulässig, wenn sie zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führt oder die anderen Eigentümer erheblich benachteiligt. Diese Voraussetzungen waren in den genannten Fällen nicht erfüllt, sodass die Eigentümer das Recht auf Durchführung der barrierefreien Umbauten haben. (BGH, V ZR 244/22 u. a.)
Zustimmung der Mehrheit erforderlich für Balkonkraftwerk
Ein Eigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die anderen Eigentümer ihm die Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks gewähren. Die Entscheidung hängt nicht allein davon ab, ob der optische Gesamteindruck beeinträchtigt wird. Wenn der Mieter eines Eigentümers eine solche Anlage an seinem Balkon installiert hat, können die Miteigentümer beschließen, dass die Anlage entfernt werden muss. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht eine "Veränderungssperre" vor und soll nicht "veränderungswillige Eigentümer" unterstützen. Die Anlage wird als "relevante und nicht unerhebliche Beeinträchtigung" angesehen. (AG Konstanz, 4 C 425/22)
Ohne Gutachten gibt es keinen Wanddurchbruch
"Wanddurchbruch in der Eigentumswohnung: Wann ein Gutachten erforderlich ist"
Ein Wanddurchbruch in einer gemeinschaftlichen Wand, um zwei benachbarte Wohnungen miteinander zu verbinden, stellt eine bauliche Veränderung dar. Dennoch darf die Eigentümerversammlung einem Eigentümer dieses Bauprojekt nicht einfach untersagen, solange den anderen Eigentümern dadurch keine Nachteile entstehen. Wenn die Zustimmung von der Eigentümerversammlung verweigert wird, kann der Eigentümer versuchen, eine sogenannte Beschlussersetzungsklage vor Gericht einzureichen. Jedoch kann diese nur erfolgreich sein, wenn der Eigentümer vorab durch entsprechende Gutachten nachweist, dass die geplante Maßnahme keine erheblichen Beeinträchtigungen mit sich bringt. In einem konkreten Fall (LG Itzehoe, 11 S 37/20) durfte der Wanddurchbruch letztendlich nicht durchgeführt werden, da dieser Nachweis nicht erbracht wurde.
Ein Wanddurchbruch in einer gemeinschaftlichen Wand, um zwei benachbarte Wohnungen miteinander zu verbinden, stellt eine bauliche Veränderung dar. Dennoch darf die Eigentümerversammlung einem Eigentümer dieses Bauprojekt nicht einfach untersagen, solange den anderen Eigentümern dadurch keine Nachteile entstehen. Wenn die Zustimmung von der Eigentümerversammlung verweigert wird, kann der Eigentümer versuchen, eine sogenannte Beschlussersetzungsklage vor Gericht einzureichen. Jedoch kann diese nur erfolgreich sein, wenn der Eigentümer vorab durch entsprechende Gutachten nachweist, dass die geplante Maßnahme keine erheblichen Beeinträchtigungen mit sich bringt. In einem konkreten Fall (LG Itzehoe, 11 S 37/20) durfte der Wanddurchbruch letztendlich nicht durchgeführt werden, da dieser Nachweis nicht erbracht wurde.
