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Ausgezeichnet von Capital
als Top-Makler

Wir freuen uns, von Capital im Makler-Kompass (10/2024) mit der Höchstnote von 5 Sternen ausgezeichnet worden zu sein. Diese Auszeichnung bestätigt unser Engagement für Qualität, Service und Kundenzufriedenheit.

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Foto Top-Makler-Auszeichnung von CHIP

Top-Makler-Auszeichnung von CHIP

Wir sind stolz darauf, von CHIP als Top-Makler ausgezeichnet worden zu sein! Diese Ehrung unterstreicht unsere Kompetenz und unser Engagement, Ihnen den bestmöglichen Service bei allen Immobilienangelegenheiten zu bieten.

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Immobilienmaklerrecht:

Unzulässige Praxis im Immobilienmaklerrecht: Verbot von Reservierungsgebühren ohne Erfolgsgarantie

Es ist nicht gestattet, dass ein Immobilienmakler von Kunden verlangt, eine Reservierungsgebühr zu zahlen, selbst wenn der Kauf des Objekts letztlich nicht zustande kommt. Eine derartige Gebühr stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. In einem spezifischen Fall hat ein Makler von Interessenten für Immobilien eine Reservierungsgebühr erhoben, die nicht zurückerstattet wurde, falls der Kauf nicht realisiert wurde. Eine solche Vereinbarung ist auch dann nicht rechtsgültig, wenn sie nicht im eigentlichen Maklervertrag enthalten ist, sondern später separat abgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall ging es um eine Zahlung von 4.200 Euro, die eine Frau ihrem Makler geleistet hatte, um sicherzustellen, dass das anvisierte Einfamilienhaus für einen Monat nicht anderweitig verkauft wird. Die Gebühr sollte mit der Provision verrechnet werden, was jedoch nicht geschah, da der Kauf aufgrund fehlender Finanzierung scheiterte. Der Reservierungsvertrag brachte der Kundin keine signifikanten Vorteile. Er entsprach einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers (vgl. BGH, I ZR 113/22).